5.3. Die Privatklägerin 1 und der Privatkläger 2 machen für das Berufungsverfahren eine Entschädigungsforderung geltend. Der Beschuldigte obsiegt im Rechtsmittelverfahren vollumfänglich und es sind ihm keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (vgl. E. 5.1), weshalb auch keine Entschädigungen an die Privatkläger geschuldet sind (vgl. Art. 433 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO). 6. 6.1. Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO).