Das ergibt sich bereits daraus, dass wenn die Berufung gar nicht erst angemeldet wird, der Verteidiger einen im Nachgang zur erstinstanzlichen Urteilseröffnung ergangenen Aufwand selbstredend nicht bei der Rechtsmittelinstanz in Rechnung stellen kann. Der noch im Zusammenhang mit dem vorinstanzlichen Verfahren anfallende Aufwand (vorliegend 45 Minuten) ist daher in der Kostennote des Berufungsverfahrens zu streichen. Dass dieser Aufwand teilweise nur geschätzt werden kann, ändert nichts daran, dass er zum vorinstanzlichen Verfahren gehört.