In seiner Kostennote macht der Verteidiger Aufwände geltend, die zum erstinstanzlichen Verfahren gehören. Der geltend gemachte Aufwand für die bei der Vorinstanz erfolgte Berufungsanmeldung und die diesbezüglichen Korrespondenzen mit dem Beschuldigten sind grundsätzlich in der vorinstanzlichen Kostennote auszuweisen. Das ergibt sich bereits daraus, dass wenn die Berufung gar nicht erst angemeldet wird, der Verteidiger einen im Nachgang zur erstinstanzlichen Urteilseröffnung ergangenen Aufwand selbstredend nicht bei der Rechtsmittelinstanz in Rechnung stellen kann.