5.2.2. Der Verteidiger des Beschuldigten reichte anlässlich der Berufungsverhandlung vom 18. Januar 2022 eine Kostennote ein und ersuchte um Ausrichtung einer Entschädigung von Fr. 7'069.50 für das Verfahren des Beschuldigten und dasjenige der Ehefrau (SST.2021.157). Der gemäss Kostennote geltend gemachte Aufwand von 25 Stunden und 5 Minuten für beide Verfahren erweist sich unter Berücksichtigung des Umfangs der vorliegenden Strafsache als überhöht und ist deshalb zu kürzen. - 17 -