Schritte unternommen, um von der Wahrheit seiner ehrverletzenden Äusserung auszugehen und er ist seiner an keine hohen Anforderungen gestellten Sorgfaltspflicht (vgl. dazu E. 4.5.1) nachgekommen. Zudem wiegt der Vorwurf nicht schwer. Die Ehre der Privatkläger und damit das geschützte Rechtsgut hätte in weit gravierender Art und Weise verletzt werden können. Damit gelingt dem Beschuldigten der Gutglaubensbeweis und er ist vom Vorwurf der üblen Nachrede freizusprechen.