Der Beschuldigte hatte somit, insbesondere auch aufgrund der Erzählungen von E., Gründe anzunehmen, dass M. von den Privatklägerin psychisch unter Druck gesetzt worden war. Hinsichtlich der Sorgfaltspflicht ist zu beachten, dass der Verbreitungsgrad der ehrverletzenden Aussage sehr gering war und ausschliesslich gegenüber einer Behörde erfolgte, welche einem Amtsgeheimnis unterliegt. Aufgrund der Unterredung mit E. hat der Beschuldigte vorgängig die ihm zumutbaren - 16 -