4.5.4. Der Beschuldigte zeigte sich wiederholt überzeugt davon, dass die Eingaben der Privatkläger im Baubewilligungs- und Beschwerdeverfahren rechtsmissbräuchlich und lediglich zur Schikane von ihm und seiner Ehefrau erfolgen würden (Protokoll Hauptverhandlung S. 3 ff.; Berufungsbegründung Ziff. 3 ff.). Die glaubhaften Äusserungen von E. mögen ihn in seiner Aussage bestärkt haben, dass dies bereits bei der Vorgängerin ihres Haus der Fall gewesen sei. Der Beschuldigte hatte somit, insbesondere auch aufgrund der Erzählungen von E., Gründe anzunehmen, dass M. von den Privatklägerin psychisch unter Druck gesetzt worden war.