E. habe dem Beschuldigten zwar nicht wortgetreu gesagt, dass ihre Mutter von den Privatklägern jahrelang psychisch unter Druck gesetzt worden sei, sinngemäss aber schon. So könne man schon sagen, das schikanöse, beleidigende und plagende Verhalten der Privatkläger entspreche einem psychischen unter Druck setzen (Protokoll Berufungsverhandlung S. 4). E. bestätigte damit, dem Beschuldigten davon berichtet zu haben, dass ihre Mutter von den Privatklägern jahrelang geplagt, beleidigt sowie schikaniert und damit sinngemäss psychisch unter Druck gesetzt worden sei.