Auch wenn aufgrund des Umstands, dass der Beschuldigte die ehrverletzende Äusserung nicht völlig unbegründet getätigt hat (vgl. E. 4.3.2), nicht darauf geschlossen werden kann, dass er auch ernsthafte Gründe hatte, diese für wahr zu halten (BGE 124 IV 149 E. 3b), ist vorliegend der Rahmen der gemachten Äusserung zu berücksichtigen. Der Beschuldigte machte die ehrverletzende Äusserung gegenüber einer Behörde anlässlich eines Beschwerdeverfahrens und legte glaubhaft dar, dass er dadurch ein allenfalls rechtsmissbräuchliches Verhalten der Privatkläger aufzuzeigen versuchte (vgl. E. 4.3.2).