4.5.2. Der Beschuldigte macht geltend, dass er aufgrund seiner eigenen Erfahrungen mit den Privatklägern als Nachbarn und den Erzählungen von E., der Tochter von M., jeden Anlass gehabt habe, die Schilderung über die Schikane und das Fehlverhalten der Privatkläger gegenüber M. zu glauben und die Äusserung im Schreiben vom 6. April 2020 in gutem Glauben erfolgt sei (Protokoll Hauptverhandlung S. 8; Berufungsbegründung Ziff. 8). Anhand der Äusserungen der Tochter von M. gegenüber dem Beschuldigten und seiner Ehefrau war dem Beschuldigten das zerrüttete Nachbarschaftsverhältnis zwischen M. und den Privatklägern bekannt. - 15 -