ein Nachbarschaftskonflikt erkennen, welcher für M. anhand der von ihr zusammengefassten Schilderung belastend gewesen zu sein scheint. Nichtsdestotrotz ist aufgrund der subjektiv geschilderten Wahrnehmung der Ereignisse durch M. und des abgeschlossenen Vergleichs nicht ausreichend erstellt, dass die vom Beschuldigten verfasste ehrverletzende Äusserung in ihren wesentlichen Zügen der Wahrheit entspricht, wodurch der Wahrheitsbeweis nicht erbracht werden konnte.