gesetzt worden sei (Urteil E. 2.11.2). So stellt der geschlossene Vergleich keine Anerkennung eines eigenen Fehlverhaltens der Privatkläger dar. Gestützt auf die Akten des Privatstrafverfahrens lässt sich zwar ein angespanntes Nachbarschaftsverhältnis resp. ein Nachbarschaftskonflikt erkennen, welcher für M. anhand der von ihr zusammengefassten Schilderung belastend gewesen zu sein scheint.