Das Privatstrafverfahren wurde mittels eines durch die Parteien geschlossenen Vergleichs beendet (vgl. Vergleich vom 28. Juni 2001 im Verfahren PS.2000.50007). Wie die Vorinstanz zu Recht feststellte, geht aus dem Vergleich nicht hervor, dass M. jahrelang psychisch unter Druck - 14 -