4.4.2. Zur Beweisführung, dass die Aussage "…Die Vorgängerin unseres Hauses, eine ältere, alleinstehende Frau, wurde durch die Familie jahrelang psychisch unter Druck gesetzt…" der Wahrheit entspreche, legt der Beschuldigte eine Zusammenstellung von der Vorgängerin ihres Hauses, M., ins Recht, über die Ereignisse, welche sich im Laufe der Jahre im Zusammenhang mit der Familie der Privatkläger ereignet haben sollen. Zudem bezieht er sich auf die von der Vorinstanz zugezogenen Akten des Privatstrafverfahrens vor dem Bezirksgericht Kulm aus dem Jahr 2000 zwischen den Privatklägern resp. dessen Sohn und M.