Der Beschuldigte hat vielmehr überzeugend darlegt, dass er ein seiner Ansicht nach rechtsmissbräuchliches Verhalten der Privatkläger im Beschwerdeverfahren aufzuzeigen versuchte (Protokoll Hauptverhandlung S. 8 ff.; Berufungsbegründung Ziff. 5) und damit nicht mit ausschliesslicher Beleidigungsabsicht handelte. Unter Berücksichtigung dieser Umstände und der Tatsache, dass die Zulassung zum Entlastungbeweis die Regel darstellt und nur ausnahmsweise verwehrt wird, ist der Beschuldigte zum Entlastungsbeweis zuzulassen (BGE 132 IV 112 E. 3.1).