Die vom Beschuldigten im Schreiben vom 6. April 2020 angedeuteten "persönlichen Anschuldigungen" sind nach Ansicht des Obergerichts daher nicht vollumfänglich haltlos, weshalb nicht auszuschliessen ist, dass der Beschuldigte die Äusserung auch als Reaktion auf das Schreiben der Privatkläger vom 7. November 2019 und somit nicht völlig unbegründet machte. Dabei gilt es jedoch festzuhalten, dass es sich entgegen dem Vorbringen des Beschuldigten (Berufungsbegründung Ziff. 5) nicht um eine Retorsion im Sinne des fakultativen Strafbefreiungsgrunds der Beschimpfung nach Art.