Ohne diese Aussagen einer genauen Prüfung zu unterziehen, ist von vornherein nicht auszuschliessen, dass solche bei einem unbefangenen Durchschnittadressat den Eindruck erwecken könnten, dass der Beschuldigte und seine Ehefrau sich nicht um das Wohl ihrer Kinder sorgten oder sich nicht an die gesetzlichen Vorgaben halten würden. Die vom Beschuldigten im Schreiben vom 6. April 2020 angedeuteten "persönlichen Anschuldigungen" sind nach Ansicht des Obergerichts daher nicht vollumfänglich haltlos, weshalb nicht auszuschliessen ist, dass der Beschuldigte die Äusserung auch als Reaktion auf das Schreiben der Privatkläger vom 7. November 2019 und somit nicht völlig unbegründet machte.