4.3.2. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die Privatkläger durch ihre Einsprache im Baubewilligungsverfahren und dem darauffolgenden Beschwerdeverfahren die ihnen zustehenden Verfahrensrechte wahrgenommen und grundsätzlich sachlich argumentiert haben (Urteil E. 2.10.2). Dennoch sind die vom Beschuldigten vorgebrachten Unterstellungen der Privatkläger ihm gegenüber und seiner Ehefrau nicht vollumfänglich von der Hand zu weisen (Protokoll Hauptverhandlung S. 5 f.; Berufungsbegründung Ziff. 5).