Indem er die Äusserung in einer Stellungnahme an das Departement Bau, Verkehr und Umwelt formulierte, handelte der Beschuldigte ferner vorsätzlich in Bezug auf die Kenntnisnahme der Äusserung durch einen Dritten. Auch unter der Annahme, dass der Beschuldigte auf ein allfällig rechtsmissbräuchliches Verhalten der Privatkläger im Bauvorhaben aufmerksam machen wollte, ist die gewählte Ausdrucksform bei Weitem nicht geeignet, ein solches darzulegen. Wie oben aufgezeigt (vgl. E. 4.1.2), erfolgte die Aussage ohne ausreichenden Sachbezug und ohne ersichtliche positive Beeinflussung des Beschwerdeverfahrens. Der subjektive Tatbestand der üblen Nachrede ist daher ebenfalls erfüllt.