4.2.2. Selbst wenn zu Gunsten des Beschuldigten davon ausgegangen wird, dass es nicht seine tatsächliche Absicht war, die Privatkläger in ihrer Ehre zu verletzen, musste ihm als juristischer Laie trotzdem bewusst gewesen sein, dass seine formulierte ehrverletzende Anschuldigung zur Rufschädigung geeignet ist oder er nahm dies zumindest in Kauf. Indem er die Äusserung in einer Stellungnahme an das Departement Bau, Verkehr und Umwelt formulierte, handelte der Beschuldigte ferner vorsätzlich in Bezug auf die Kenntnisnahme der Äusserung durch einen Dritten.