einer Wärmepumpenheizung tut es indes nichts zur Sache, ob die Gegenpartei eine ältere, alleinstehende Frau jahrelang psychisch unter Druck gesetzt hat, selbst wenn damit auf ein allenfalls rechtsmissbräuchliches Verhalten hingedeutet werden sollte (vgl. Berufungsbegründung Ziff. 3). Die verfasste Äusserung wurde daher ohne ausreichend erkennbaren Sachbezug abgegeben. Im Übrigen formulierte der Beschuldigte die ehrverletzende Passage auch nicht als blosse Vermutung. Inwiefern die Aussage das dazumal hängende Beschwerdeverfahren hätte beeinflussen sollen, ist nicht dargetan.