Zwar erfolgte die im Schreiben gemachte Äusserung im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens bezüglich einer Baubewilligung, in welchem es dem Beschuldigten als Prozesspartei grundsätzlich zusteht, seine Standpunkte mit einer gewissen Klarheit und Prägnanz zu vertreten. Im Beschwerdeverfahren bezüglich der Frage der Bewilligung des Einbaus - 11 -