BGE 132 IV 112 E. 2.1). Die sittliche Ehre wird verletzt, wenn jemandem ein individual- oder sozialethisch verpöntes Verhalten vorgeworfen wird bzw. als nicht charakterlich einwandfreier, als nicht anständiger, integrer Mensch dargestellt wird (RIKLIN, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2018, N 20 zu Vor Art. 173). Die Strafbarkeit von Äusserungen beurteilt sich nach dem Sinn, den der unbefangene Durchschnittadressat diesen unter den jeweiligen konkreten Umständen gibt.