3.1.2. Die Vorinstanz gelangte zum Schluss, dass es sich bei der Äusserung des Beschuldigten um eine Tatsachenbehauptung handle, mit welcher die Privatkläger eines unehrenhaften, sozialethisch verpönten Verhaltens bezichtigt würden. Durch diese Aussage würden die Privatkläger als charakterlich nicht einwandfreie, integre Menschen dargestellt. Der Wahrheitsbeweis stehe dem Beschuldigten nicht offen und selbst wenn er zum Wahrheitsbeweis zugelassen würde, wäre ihm dieser nicht gelungen, da aufgrund der Akten nicht ersichtlich sei, dass die Vorgängerin ihres Hauses von den Privatklägern jahrelang psychisch unter Druck gesetzt worden sei. Der Beschuldigte habe ferner auch den Gutglaubensbeweis