Im Übrigen wurden die Akten der Verfahren mit Beteiligung der Privatkläger und M. sowie die Akten des Baubewilligungsund Beschwerdeverfahrens im vorinstanzlichen Verfahren bereits beigezogen (GA act. 18 f.). Zum anderen ist vorliegend einzig die Äusserung des Beschuldigten im Schreiben vom 6. April 2020 strafrechtlich zu würdigen. Diese betrifft das Verhältnis zwischen M. – als Vorgängerin des Hauses des Beschuldigten und seiner Ehefrau – und den Privatklägern. Ein allfälliges schikanöses oder rechtsmissbräuchliches Verhalten der Privatkläger gegenüber weiteren Nachbarn oder der Gemeinde (vgl. Berufungsbegründung Ziff. 8 ff.) ist für das vorliegende Verfahren irrelevant.