2.1.2. Die Vorinstanz wies den bereits anlässlich der Hauptverhandlung gestellten Beweisantrag der Einvernahme der genannten Zeugen mit der Begründung ab, dieser sei trölerisch. Es sei dem Beschuldigten bereits vorgängig mehrmals die Gelegenheit geboten worden, die Einvernahme der ihm bereits damals bekannten, potentiellen Zeugen zu beantragen. Zudem sei die Vorinstanz im Sinne der antizipierten Beweiswürdigung der Überzeugung, dass die beantragten Beweise nichts am entsprechenden Urteil zu ändern vermögen (Urteil E. 2.13).