4.9. Die Berufungsverhandlung mit Befragung der Zeugin E. fand am 18. Januar 2022 statt. Der Beschuldigte hielt an seinen mit Berufungserklärung gestellten Anträgen fest. -6- Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Die Berufung richtet sich gegen das Urteil der Präsidentin des Bezirksgerichts Kulm vom 4. Februar 2021, mit welchem der Beschuldigte der üblen Nachrede gemäss Art. 173 StGB schuldig gesprochen und zu einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen à Fr. 110.00, Probezeit zwei Jahre, verurteilt wurde.