4.5. Mit Berufungsbegründung vom 24. August 2021 hielt der Beschuldigte an seinen gestellten Berufungsanträgen fest. 4.6. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm beantragte mit Berufungsantwort vom 26. August 2021 unter Verweis auf die Erwägungen des angefochtenen Urteils die Abweisung der Berufung unter Kostenfolge. 4.7. Die Verfahrensleiterin ordnete mit Verfügung vom 19. Oktober 2021 den Wechsel ins mündliche Verfahren an. 4.8. Mit Verfügung vom 17. Januar 2022 wurde der Beschuldigte gestützt auf sein Gesuch (Coronasymptome) von der Verhandlung dispensiert.