3. Eventualiter seien als Zeugen einzuvernehmen:  E., […]  F., […]  G., […]  H., […] 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates, eventualiter zulasten der Strafkläger." 3.4. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Kulm erkannte am 4. Februar 2021: " 1. Der Beschuldigte ist schuldig: - der üblen Nachrede gemäss Art. 173. 2. Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziff. 1 erwähnten Bestimmung und gestützt auf Art. 34 und Art. 47 StGB zu 10 Tagessätzen Geldstrafe -4-