3.2. Die Privatklägerin 1 und der Privatkläger 2 wurden mit Verfügung des Bezirksgerichts Kulm vom 15. Januar 2021 vom persönlichen Erscheinen zur Hauptverhandlung dispensiert. Die Privatklägerin 1 stellte indes bereits mit Eingabe vom 12. Januar 2021 eine Genugtuungsforderung in der Höhe von Fr. 1'000.00. 3.3. Der Beschuldigte stellte anlässlich der Hauptverhandlung folgende Anträge: " 1. Die Beschuldigten seien von Schuld und Strafe freizusprechen. 2. Den Beschuldigten sei eine Genugtuung von je Fr. 500.00, d.h. insgesamt Fr. 1'000.00 zulasten der Staatskasse, eventualiter zulasten der Strafkläger zuzusprechen.