Das Obergericht erkennt: 1. Der Beschuldigte wird vom Vorwurf der mehrfachen versuchten Tierquälerei freigesprochen. 2. Die vorinstanzlichen Verfahrenskosten werden auf die Staatskasse genommen. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf die Staatskasse genommen. 4. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem Beschuldigten für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 3'755.80 (inkl. Auslagen und MwSt) auszurichten. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)