Der Verteidiger macht für das Berufungsverfahren einen Aufwand von 14.93 Stunden sowie Auslagen von Fr. 202.70 geltend. Dies erscheint angemessen. Der Stundenansatz beträgt gemäss § 9 Abs. 2bis AnwT Fr. 220.00. Dem Beschuldigten ist damit für das Berufungsverfahren ein Honorar von insgesamt Fr. 3'755.80 (inkl. Auslagen und MwSt) auszurichten. - 19 - 4.3. 4.3.1. Die vorinstanzlichen Verfahrenskosten sind auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 3 i.V.m. Art. 426 Abs. 1 StPO e contrario). 4.3.2. Der Beschuldigte war im Verfahren vor Vorinstanz nicht anwaltlich vertreten, weshalb ihm kein zu entschädigender Aufwand angefallen ist.