3.4.4. Damit befand sich der Beschuldigte in einem unvermeidbaren Verbotsirrtum gemäss Art. 21 StGB und handelte nicht schuldhaft, weshalb er vollumfänglich vom Vorwurf der mehrfachen versuchten Tierquälerei gemäss Art. 26 Abs. 1 lit. b TschG i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB freizusprechen ist. Der vorinstanzliche Schuldspruch ist damit aufzuheben und die Berufung des Beschuldigten gutzuheissen. 4. 4.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die obergerichtlichen Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 StPO). 4.2. Entsprechend der Kostenverlegung ist dem Beschuldigten eine Entschädigung für das Berufungsverfahren auszurichten.