Dem Beschuldigten kann zusammengefasst nicht angelastet werden, dass er gestützt auf die Empfehlung eines diplomierten Meisterlandwirts von der Zulässigkeit eines Geräts zur Schädlingsbekämpfung ausging, welches auch von Agroscope im damaligen Zeitpunkt als zur Schädlingsbekämpfung geeignet (und nicht unzulässig) aufgeführt wurde. Der Irrtum des Beschuldigten über die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens ist somit als unvermeidbar einzustufen.