Der Umstand, dass dem Beschuldigten die Gefahr bekannt war, dass Tiere beim Einsatz des Rodenators möglicherweise nicht sofort getötet bzw. "lediglich" verletzt werden könnten (dazu oben E. 3.2.3), kann nicht als Anlass zu Zweifeln bzw. als Pflicht zu weiteren Erkundigungen hinsichtlich der Zulässigkeit dieser Methode angeführt werden, zumal es nach den im vorliegenden Verfahren geschilderten Erfahrungen des Beschuldigten auch bei anderen (nach wie vor empfohlenen) Methoden zur direkten Bekämpfung von Schadnagern, wie etwa dem Einsatz von Fallen, immer wieder zu verletzten Tieren komme (act. 18 sowie Beilagen zur Berufungsbegründung; Protokoll Berufungsverhandlung S. 4 und 6).