3.4.3.3. Es liegen keine Hinweise vor, dass diese Aussagen des Beschuldigten nicht zutreffen könnten, womit darauf abzustellen ist. Es ist entsprechend davon auszugehen, dass der Beschuldigte sich auf die Empfehlung des diplomierten Meisterlandwirts verliess und er keine Zweifel an der Zulässigkeit des Einsatzes des Geräts hatte. Die Rechtswidrigkeit seines Handelns war ihm damit nicht bewusst.