StGB zu mildern. Der Verbotsirrtum ist unvermeidbar, wenn er auf Tatsachen beruht, durch die sich auch ein gewissenhafter Mensch hätte in die Irre führen lassen oder aber ob der Täter hinreichenden Anlass gehabt hätte, die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens zu erkennen oder in Erfahrung zu bringen, sei es durch "eigenes Nachdenken", "eine Gewissensanspannung", "eine gewissenhafte Überlegung" oder durch "ein Erkundigen bei Behörden oder vertrauenswürdigen Personen" (NIGGLI/MA- EDER, a.a.O., N. 18a zu Art. 21 StGB m.w.H.). Es stellt sich die Frage, was der (konkrete)Täter (in der konkreten Situation) hätte wissen können (NIG- GLI/MAEDER, a.a.O., N. 19a zu Art.