Er habe das Gerät von seinem Pächter, einem diplomierten Meisterlandwirt, erhalten und habe keinen Grund gehabt, an dessen Empfehlung zu zweifeln. Er habe damit davon ausgehen dürfen, dass der Einsatz des Rodenators rechtens sei. Es könne bei einem von diversen Stellen empfohlenen Gerät nicht verlangt werden, dass ein Bauer selbständig weitere und vertieftere Abklärungen vornehme (Berufungsbegründung S. 13/14; Plädoyer 2. Teil [betr. A.] S. 3).