3.4. 3.4.1. Für den Fall der Annahme der Tatbestandsverwirklichung führt der Beschuldigte zusammengefasst aus, dass er sich in einem vermeidbaren Verbotsirrtum gemäss Art. 21 StGB befunden habe, da der Einsatz des Rodenators bis vor kurzem noch von staatlichen und halbstaatlichen Stellen empfohlen worden sei und teilweise sogar noch heute empfohlen werde. Der durchschnittliche Landwirt dürfe entsprechend davon ausgehen, dass er den Rodenator einsetzen dürfe. Er habe das Gerät von seinem Pächter, einem diplomierten Meisterlandwirt, erhalten und habe keinen Grund gehabt, an dessen Empfehlung zu zweifeln.