hingehend aufgefasst werden, dass er dies auch in Kauf nahm. Sein Einwand, dass auch andere Methoden das Risiko einer nicht sofortigen Tötung oder einer schweren Verletzung bergen, vermag daran nichts zu ändern, sondern weist vielmehr darauf hin, dass sich der Beschuldigte mit solchen möglichen Folgen im Rahmen der Schadnagerbekämpfung abgefunden hat. Damit handelte der Beschuldigte auch vorsätzlich. 3.2.4. Der Tatbestand der mehrfachen versuchten Tierquälerei gemäss Art. 26 Abs. 1 lit. b TschG ist damit erfüllt. 3.3. Es sind keine Rechtfertigungsgründe ersichtlich.