Der Beschuldigten ging gemäss seinen erwähnten Aussagen zudem davon aus, dass die hinreichende Wirkung des von ihm eingesetzten Rodenators von diversen Faktoren abhängig sei, wobei er auf eine im Rahmen der Verwendung des Geräts zu erlangende Erfahrung und Übung verweist. Er musste damit auch annehmen, dass eine falsche Einschätzung oder Nichtbeachtung einzelner wesentlicher Faktoren zu einem Ausbleiben des gewünschten Effekts (namentlich der unmittelbaren Tötung sämtlicher in Reichweite des Geräts befindlichen Mäuse durch eine hinreichend effektive Explosion), führen kann.