3.2.3. 3.2.3.1. In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich. Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen nach Art. 12 Abs. 2 StGB, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (sog. Eventualvorsatz).