Gestützt auf die Einschätzung des Bundesamts für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen ist damit als erstellt zu betrachten, dass bei der Verwendung eines Rodenators die Gefahr besteht, dass Tiere nicht sofort getötet oder schwer verletzt werden. Im Übrigen liegt auf der Hand, dass der unterirdisch stattfindende Tötungsvorgang nicht (wie von Art. 179 Abs. 1 TschV verlangt) überwacht werden kann. Der Einsatz des Rodenators ist damit als potentiell qualvoll i.S.v. Art. 26 Abs. 1 lit. b TschG einzustufen. - 13 -