Es bestehen (entgegen der Ansicht des Beschuldigten) keine Hinweise darauf, dass es sich dabei lediglich um persönliche Meinungen einzelner Mitarbeiter des Bundesamts für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen bzw. des kantonalen Veterinärdienstes handelt. Wie aus der E-Mail des Kantonalen Veterinärdienstes vom 24. Juli 2020 sowie der E-Mail des BLV vom 9. November 2020 hervorgeht, handelt es sich vielmehr um eine bereits zuvor gefasste und gegenüber diversen Stellen identisch kommunizierte Einschätzung des Bundesamts für Lebensmittelsicherheit und Vete- - 12 -