nur von fachkundigen Personen getötet werden dürfen. In Art. 179 Abs. 1 TschV sind zudem die Anforderungen an eine fachgerechte Tötung von Tieren festgehalten. Demnach hat die ausführende Person die notwendigen Vorkehrungen zu treffen, um einen schonenden Umgang mit dem Tier und einen verzögerungsfreien Ablauf der Tötung sicherzustellen, und den Vorgang bis zum Eintritt des Todes zu überwachen (Abs. 1). Weiter muss die gewählte Tötungsmethode sicher zum Tod des Tieres führen (Abs. 2). Wirbeltiere und Panzerkrebse dürfen nur unter Betäubung getötet werden. Auf eine Betäubung kann u.a. im Rahmen zulässiger Schädlingsbekämpfungsmassnahmen verzichtet werden (Art. 178a Abs. 1 lit.