Qualvoll ist eine Tötung, wenn dem Tier dabei Schmerzen, Leiden, Schäden oder Ängste zugefügt werden, die von einer gewissen Erheblichkeit sind (BOLLIGER/RICHNER/RÜTTIMANN/ STOHNER, Schweizer Tierschutzstrafrecht in Theorie und Praxis, 2. Aufl. 2019, S. 160). Die Tierschutzverordnung enthält eine Reihe von Vorschriften, die sicherstellen sollen, dass die Tötung von Tieren jeweils möglichst schonend und fachgerecht erfolgt. So bestimmt etwa Art. 177 Abs. 1 TschV, dass Wirbeltiere und Panzerkrebse - 11 -