Auch die Vorinstanz sei der Auffassung, dass der Beschuldigte von der Effizienz der von ihm gewählten Tötungsmethode überzeugt gewesen sei. Er habe sich bewusst für den Einsatz des Rodenators entschieden, da er der Auffassung gewesen sei, dass andere Tötungsmethoden qualvoller seien. Damit habe der Beschuldigte die Möglichkeit der Tatbestandsverwirklichung nicht erkannt und schon gar nicht gewollt. Entgegen der Vorinstanz verfüge der Beschuldigte nicht über sehr gute Kenntnisse der Physik und - 10 - Explosiva. Es fehle damit sowohl am Wissens- und am Willenselement des Vorsatzes (Berufungsbegründung S. 12; Plädoyer 2. Teil [betr. A.] S. 2).