Wenn die vom Beschuldigten gewählte Schädlingsbekämpfung nicht mehr zulässig sein solle, sei die Schädlingsbekämpfung allgemein nicht mehr möglich. Beim Einsatz von Giftködern, Gas, Fallen usw. sei nicht zu 100% ausgeschlossen, dass andere Tiere getötet und die Tiere nicht sofort und schmerzfrei sterben würden. Diese Methoden würden durch das BLV jedoch nicht verboten. Es fehle am Mut, eine Liste zu erstellen, die Klarheit schaffe. Vielmehr würde versucht, den Einsatz eines Gerätes mittels Strafbefehlen, die sich dann "herumsprechen sollen", zu verhindern. Dies sei eines Rechtsstaates unwürdig (Berufungsbegründung S. 9).