Bei einem Nachfragen hätte man dem Beschuldigten gerade nicht mitgeteilt, dass das Gerät verboten sei. Hinzu komme, dass es das BLV unterlassen habe, eine Liste der zulässigen Tötungsmethoden von Mäusen zu definieren, was dem Beschuldigten nicht angelastet werden könne. Weiter sei der Rodenator in Art. 178a TSchV nicht explizit verboten worden, obwohl dies von der Stiftung für das Tier im Recht im Jahr 2017 im Rahmen der Vernehmlassung zu den Änderungen von Verordnungen im Veterinärbereich verlangt worden sei. Der Beschuldigte habe damit von der (weiteren) Zulässigkeit des Rodenators ausgehen dürfen (Berufungsbegründung S. 9; Plädoyer 1. Teil [allgemeine Ausführungen] S. 4).