Erst im Juni 2021 habe Agroscope die Empfehlung durch die Anmerkung ergänzt, dass der Einsatz des Rodenators nach jüngster Einschätzung des BLV gegen das Tierschutzgesetz verstosse und strafrechtlich verfolgt werden könne. Aus dieser Formulierung könne entnommen werden, dass Agroscope die Einschätzung des BLV nicht teile, ansonsten der Rodenator nicht mehr empfohlen würde (Berufungsbegründung S. 6). Es sei damit nicht erstellt, dass der Einsatz des Rodenators zu Qualen und Leiden führe (Berufungsbegründung S. 7; Plädoyer 1. Teil [allgemeine Ausführungen] S. 4).